Icon Geldscheine, bildlich für Schadensersatz, Schmerzensgeld in der Arzthaftung

Schadensersatz & Schmerzensgeld im Arzthaftungsrecht und nach Verkehrsunfall

Erleidet ein Patient wegen eines Behandlungsfehlers (Diagnosefehler, Therapiefehler, Aufklärungsfehler, Organisationsfehler etc.) bzw. wegen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht einen materiellen Schaden und Schmerzen, muss dafür Ausgleich geschaffen werden – zumindest in finanzieller Hinsicht.

Deswegen haftet ein Arzt oder der Träger eines Krankenhauses bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach dem Arzthaftungsrecht für Behandlungsfehler auf Schadensersatz und Schmerzensgeld – oft in nicht unerheblicher Höhe –, wenn es sich nicht um einen schicksalshaften Krankheitsverlauf handelt, für den juristisch niemand zur Verantwortung gezogen werden kann.

Das Gleiche gilt für die oft schweren gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalls: Ein Unfallgegner, der schuldhaft einen Unfall verursacht hat bzw. dessen Versicherung haften für finanzielle Schäden und Schmerzen, die Folge des Unfalls (Autounfall, Motorradunfall, Fahrradunfall etc.) sind.

Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld dient dazu, einen finanziellen Ausgleich für Schmerzen zu schaffen, die ein Patient wegen eines Behandlungsfehlers oder ein Unfallbeteiligter als Unfallfolge erdulden musste oder noch erdulden muss. Schmerzensgeld wird insbesondere dann zugesprochen, wenn dauerhafte Schmerzen medizinisch nachweisbar sind und auch der Zusammenhang mit der Fehlbehandlung oder dem Unfall zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach ganz unterschiedlichen Faktoren, z. B. nach der Art der Verletzung, nach der Notwendigkeit von (Folge-)Eingriffen, der Heftigkeit und der Dauer von Schmerzen, der individuellen Behandlungsdauer oder auch nach psychischen Langzeitfolgen (chronische Schmerzen, schädigungsbedingte Depressionen etc.)

Eine Schmerzensgeldtabelle liefert bei der Berechnung des Schmerzensgeldes dabei allerdings grundsätzlich nur Orientierungswerte, da jeder einzelne Fall individuelle Besonderheiten aufweist. Sich nur auf diese Tabellen zu berufen, kann also erhebliche finanzielle Einbußen haben.

Schmerzensgeldrente

Schmerzensgeld wird in der Regel als Einmalzahlung geleistet. Eine Schmerzensgeldrente statt einer Einmalzahlung, oder sogar zusätzlich dazu, ist aber möglich.

Formelle Voraussetzung dafür ist, dass eine Schmerzensgeldrente statt oder ergänzend zu einer Schmerzensgeldzahlung ausdrücklich beantragt wird.

Wurde dieser Antrag gestellt, kommt eine Schmerzensgeldrente in Betracht, wenn eine Verletzung z. B. ungewöhnlich schwer ist, der Betroffene ständig unter den Folgen des Behandlungsfehlers oder Unfalls leidet oder andere, außergewöhnliche Umstände die Rentenform notwendig erscheinen lassen. Das kann z. B. bei schwerwiegenden Dauerschäden der Fall sein oder wenn in einem konkreten Fall die lebenslange Entwicklung von Dauerschäden zeitnah nicht absehbar ist.

Ob eine Einmalzahlung Schmerzensgeld oder eine Schmerzensgeldgeldrente die bessere Lösung ist, ist damit stark vom Einzelfall abhängig und bedarf deswegen in jedem Falle einer genauen juristischen Prüfung!

Schadensersatz

Schadensersatz ist die Summe aller Ansprüche, die ein Geschädigter – durch Unfall oder Behandlungsfehler – hat oder die seine Angehörigen beim Tod eines Patienten oder Unfallbeteiligten haben. Geht es um Schadensersatz, geht es rein um finanzielle, also materielle Auswirkungen einer Fehlbehandlung oder eines Unfalls.

Diese Schadenspositionen werden als Schadensersatzanspruch in der Arzthaftung und nach einem Unfall in der Regel geltend gemacht:

Beim Gesundheitsschaden werden sämtliche Behandlungskosten, Begleitkosten wie private Zuzahlungen und Eigenanteile etc., beim Mehrbedarfsschaden werden z. B. Kosten für behindertengerechte Umbauten an Haus und Kfz, Kosten für Prothesen, Arzneimittelkosten, Pflegemehraufwand, Haushaltshilfe etc. geltend gemacht. Der Erwerbsschaden erfasst finanzielle Einbußen durch Beeinträchtigung der Arbeitskraft, konkrete Mindereinnahmen sowie beispielsweise künftige Erwerbseinbußen, bei jungen Erwachsenen auch einen verspäteten oder unmöglichen Berufseintritt. Der Haushaltsführungsschaden hingegen ist Wertausgleich für unentgeltliche Hilfe von Angehörigen oder Bekannten im Haushalt des Betroffenen, wenn dieser den Haushalt nicht mehr wie gewohnt selbst führen kann.

Schadensersatz bei Behandlungsfehler mit Todesfolge oder Unfall mit Todesfolge

Stirbt ein Patient in Folge eines Behandlungsfehlers oder nach einem Verkehrsunfall, können Angehörige seine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld weiter geltend machen.

Außerdem haben Angehörige des Verstorbenen – z. B. Ehepartner und Kinder – Anspruch auf Ersatz des Barunterhaltsschaden und ggfs. des Betreuungsunterhaltsschaden. Der Umfang dieses Anspruchs richtet sich dann konkret danach, in welcher Höhe der Verstorbene monatlich Unterhalt an seine Angehörigen hätte zahlen müssen. Bei der Bemessung wird z. B. der Wohnbedarf, Urlaubsaufwand und natürlich der allgemeine Lebensbedarf der Hinterbliebenen berücksichtigt.

Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Damit Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erfolgreich durchgesetzt werden können, darf noch keine Verjährung eingetreten sein. Mehr zum Thema erfahren Sie hier.





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