Neben der Nutzen-Risiko-Analyse birgt auch die oben benannte Frage nach der Kausalität zwischen Impfung und Gesundheitsschaden ein Beweisrisiko für die geschädigten Patienten.
Aus den Parallelprozessen der Anerkennung als Impfschaden durch die Versorgungsämter ist bekannt, dass die Ursächlichkeit der Impfung für den Gesundheitsschäden eine große Streitfrage bleibt.
In Schadensersatzprozessen gegen die Corona-Impfstoffhersteller gibt es diese und weitere rechtliche Herausforderungen. So muss in dem Prozess festgestellt werden, ob gesundheitliche Schäden, wie der Verlust des Sehvermögens, Venenthrombosen, Autoimmunreaktionen, Infarkte, Nervenschäden etc. kausal auf den Impfstoff zurückzuführen sind. Es ist die Aufgabe des Geschädigten in dem Haftungsprozess nachzuweisen, dass die Impfung für die gesundheitliche Beeinträchtigung mindestens mitursächlich war.
Hierfür wird ebenfalls der Sachverständigenbeweis bemüht werden müssen, da nach bisheriger Erfahrung die behandelnden Ärzte der Geschädigten sehr zurückhaltend sind, in der Patientendokumentation einen Kausalzusammenhang zu dokumentieren. Selbst wenn dem Patienten durch seine Behandler eine Kausalität bestätigt wird, wird diese Frage im gerichtlichen Prozess erneut durch einen Sachverständigen geprüft.
Selbst bei den „bekannteren“ Krankheitsbildern wie beispielsweise einer Thrombose oder einer Myo-/Perikarditis ist nicht garantiert, dass der Kausalitätsnachweis gelingt. Für jeden Fall ist eine gesonderte Feststellung durch den jeweiligen Gutachter in dem Gerichtsverfahren erforderlich. Besondere Schwierigkeiten können entstehen, je größer der zeitliche Abstand zwischen der Impfung und den ersten Beschwerden ist.
Gemäß § 84 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) wird zwar vermutet, dass der Schaden durch das Arzneimittel verursacht ist, wenn es geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Eine Beurteilung erfordert jedoch den Sachverständigenbeweis, der von zahlreichen (auch individuellen Faktoren des Gutachters) abhängt.
Eine konkrete Eignung, den Schaden zu verursachen kann dann angenommen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Arzneimittel die bestimmte Krankheit ausgelöst hat. Dies wurde bei anderen Arzneimitteln beispielsweise bejaht, wenn eine bestimmte Charge verunreinigt war und deswegen zurückgerufen werden musste. In diesen Fällen muss der Patient nur noch nachweisen, dass er die verunreinigte Charge des Arzneimittels erhalten hat.
Wenn dieser Nachweis gelingt, hat der Pharmahersteller noch immer die Möglichkeit einen Gegenbeweis zu führen. Hierzu muss er dann beweisen, dass sein Arzneimittel nicht geeignet ist, den Gesundheitsschaden hervorzurufen. Gelingt ihm dieser Nachweis, kommt § 84 Abs. 2 AMG nicht zur Anwendung. Folge dessen ist, dass wieder die Ausgangslage besteht, in der der Geschädigte für den konkreten Fall den Nachweis der Kausalität erbringen muss.