Arzthaftungsprozess
Der Arzthaftungsprozess ist der letzte Schritt, den man im Arzthaftungsrecht gehen muss, um zu seinem Recht zu kommen und das auch nur, wenn eine außergerichtliche Einigung tatsächlich nicht möglich ist.
Schlichtungsverfahren & MDK-Gutachten statt Arzthaftungsprozess vor Gericht
Bevor wir einen Arzthaftungsprozess anstrengen, empfehlen wir immer eine Begutachtung zur Einschätzung der Erfolgsaussichten. Ein Gutachten und einen Schlichtungsspruch erreicht man dann vor der zuständigen Schlichtungsstelle der Ärztekammer. Aber auch die Krankenkasse hilft ihrem Versicherungsnehmer, durch Einschaltung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK), ein Gutachten erstellen zu lassen. Alternativ kann auch die Einholung eines Privatgutachtens veranlasst werden.
Arzthaftungsrecht und Beweislast im Arzthaftungsprozess
Ein erhebliches Risiko im Arzthaftungsprozess ist die Beweislast. Denn grundsätzlich muss der klagende Patient beweisen, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist und dass dieser Behandlungsfehler einen (zusätzlichen) Gesundheitsschaden verursacht hat. Anderes gilt für Aufklärungsfehler – hier muss der Arzt beweisen, dass er korrekt und vollständig über die Behandlung und deren Risiken aufgeklärt hat. Und auch bei einem groben Behandlungsfehler gelten umgekehrte Beweisgrundsätze: Sobald feststeht, dass dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, der ihm ganz einfach nicht unterlaufen darf, kehrt sich die Beweislast um. Dann muss der Arzt bzw. der Krankenhausträger beweisen, dass dem behandelnden Arzt kein Fehler unterlaufen ist.
Kann man den Beweis für den Behandlungsfehler und seine Folgen nicht zur Überzeugung des Gerichts führen und hilft dem Betroffenen auch keine Beweislastumkehr, kann der richtige Rat vom Rechtsanwalt im Arzthaftungsrecht sein, keinen Prozess anzustrengen, selbst wenn ein Behandlungsfehler vermeintlich offensichtlich ist. Das Gleiche gilt bei einem schicksalshaften Verlauf, für den juristisch schlichtweg niemand zur Verantwortung gezogen werden kann. Denn der Arzt haftet nicht für alle Verschlechterungen.
Arzthaftungsrecht und Verjährung
Voraussetzung dafür, dass ein Arzthaftungsprozess gewonnen werden kann, ist neben der Beweisbarkeit des Behandlungsfehlers und seiner Folgen, dass Ihr Anspruch aus dem Arzthaftungsrecht nicht verjährt ist. Ansprüche aus dem Arzthaftungsrecht müssen innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Behandlungsfehles im Arzthaftungsprozess geltend gemacht werden, sonst tritt Verjährung ein – Schadensersatz und Schmerzensgeld kann dann nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden.
Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt am Ende des Jahres, in dem der Geschädigte vom Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis bekommt. Merkt ein Patient also im Jahr 2015, dass er unter Folgen eines Behandlungsfehlers leidet und weiß bzw. ahnt er, wann es zu der Fehlbehandlung kam, muss er Ansprüche bis Ende des Jahres 2018 erheben. Unabhängig von der Kenntnis tritt die Verjährung bei Gesundheitsschäden spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis ein (Höchstfrist bei Gesundheitsschäden).
Wichtig ist außerdem zu wissen, dass Verhandlungen mit einer Versicherung oder dem Krankenhaus die Verjährung hemmen können. Dann läuft die Frist der Verjährung im Arzthaftungsrecht erst einmal nicht weiter – Ansprüche können also in diesen Fällen auch nach deutlich mehr als drei Jahren geltend gemacht werden. Sprechen Sie uns bei Fragen dazu gerne direkt an!