Arzthaftung / Arzthaftungsrecht
Kommt es bei einer ärztlichen Behandlung zu einem Behandlungsfehler, stehen Fragen nach der Arzthaftung schnell im Raum und damit auch die Frage, wer für Schäden aufkommt. Die Arzthaftung und das gesamte Arzthaftungsrecht sind Teil des Medizinrechts. Die Beratung im Arzthaftungsrecht sollte im besten Fall durch einen Fachanwalt für Medizinrecht erfolgen.
Ansprüche gegen Arzt, Haftpflichtversicherung oder Krankenhausträger im Arzthaftungsrecht
Wesentlicher Inhalt des Arzthaftungsrechts sind Ansprüche von Patienten gegen einen Arzt oder einen Krankenhausträger, wenn es im Verlaufe der ärztlichen Behandlung zu einem Behandlungsfehler kommt. Behandlungsfehler können dabei in ganz unterschiedlicher Form auftreten, z. B. als Operationsfehler, Diagnosefehler oder u. a. auch als Aufklärungsfehler.
Liegt ein Behandlungsfehler vor, sind die Folgen bei allen Arten von „Ärztepfusch“ jedoch grundsätzlich gleich: Betroffene Patienten oder Angehörige eines verstorbenen Patienten (Behandlungsfehler mit Todesfolge) können gegen die Haftpflichtversicherung des Arztes oder einen Krankenhausträger einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben.
Haftungsgrundlage im Arzthaftungsrecht: nachweisbares ärztliches Fehlverhalten
Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch nach dem Arzthaftungsrecht besteht, ist, dass einem Arzt oder anderem medizinischen Personal ein Fehlverhalten vorgeworfen und nachgewiesen werden kann.
Die rechtliche Basis für Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist die Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag, den der Patient mit dem Arzt oder dem Krankenhaus bei Beginn der ärztlichen Behandlung abschloss. Denn selbstverständlich ist der Arzt verpflichtet, die Behandlung seiner Patienten nach dem geltenden Facharztstandard durchzuführen, um bestenfalls die gesundheitliche Situation des Patienten nicht noch zu verschlechtern.
Problematisch im Arzthaftungsrecht sind die Themen „Behandlungsfehler Beweislast“ und „Arzthaftungsrecht Verjährung“. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zum „Arzthaftungsprozess“.
Behandlungsfehler und Strafrecht: Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung?
Zusätzlich ist es möglich, einen Arzt nach einem Behandlungsfehler wegen fahrlässiger Körperverletzung anzuzeigen und so auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
In der Regel raten wir davon allerdings ab, auch wenn ein Ermittlungsverfahren hilft, mittels Akteneinsicht Einsicht in Behandlungsunterlagen zu erhalten, die in manchen Fällen kaum möglich ist, weil die Klinik Behandlungsakten nicht herausgibt und man auf Herausgabe klagen müsste. Denn ein Strafverfahren führt oft zu einer massiven Verhärtung der Fronten der streitenden Parteien, die Strafanzeige verschließt damit oft den Weg für eine außergerichtliche Einigung, die wir zunächst immer zu erreichen versuchen, um einen langwierigen und nervenaufreibenden Prozess zu vermeiden.
Ist eine außergerichtliche Einigung im Arzthaftungsrecht nicht möglich, strengen wir für Sie – natürlich nur, wenn Sie das wünschen – deutschlandweit einen Arzthaftungsprozess an, um Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.