ANWALTLICHE ZWEITMEINUNG

Der Anwaltswechsels in einem laufenden Verfahren

Immer häufiger werden wir gebeten, ein laufendes oder ein von dem Landgericht abgeschlossenes Erstinstanzliche Verfahren für den geschädigten Patienten zu übernehmen und weiter zu führen. Die Gründe hierfür sind vielfältig.

Zum einen ist es der Wunsch des Mandanten nach neuen Ideen und Argumenten, zum anderen aber auch eine neue Dynamik in ein bereits zu lang andauerndes Verfahren bringen zu wollen.

Grundsätzlich bieten wir in jedem Stadium des Verfahrens unsere Zweite Meinung an. Schildern Sie uns Ihr hierzu Ihr Anliegen und wir prüfen unverbindlich, ob und in welchem Umfang wir für Sie tätig werden dürfen.
Sollten Sie sich für eine Zweite Meinung durch uns entscheiden, erklären wir Ihnen unabhängig und mit der notwendigen Distanz unsere Rechtsauffassung und den regulären Weg der Sachbearbeitung. Wir erklären Ihnen hierbei zunächst, aus welchen Grund der Prozess aus unserer Sicht möglicherweise „stockt“ und prüfen, ob Ihre Sorge berechtigt erscheint. Gern zeigen wir Ihnen hierbei auch eine neue Sicht auf die Bewertung und geben Ihren Argumente vor, die Sie aus unserer Sicht ggf. noch vorbringen sollten. Hierbei greifen wir auf unsere 25 jährige Erfahrung in der Vertretung vor Gerichten zurück.

Wir möchten Ihnen hierbei mögliche Prozessrisiken aufzeigen, oder Sie einfach auch beruhigen, wenn wir keine Unregelmäßigkeiten erkennen können. Gerade auch letztgenannte Erkenntnis kann für Sie eine wertvolle Information sein, um das bisherige Vertrauen in den laufenden Prozess wieder zu erlangen. Manchmal gelingt dies dem mandatierten Anwalt nicht, wenn es in dem Anwalt-Mandanten-Verhältnis etwas kriselt, sei es durch den Verdacht des Man-daten wegen zu langer Sachbearbeitungszeiten, zu langen Reaktionszeiten, Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit oder ähnlichem. Mit einem neuen Blick auf die Sache möchten wir Ihnen helfen, diesen Konflikt aufzulösen oder aufzuzeigen, welche Alternativen Ihnen zur Verfügung stehen.
Gemeinsam mit Ihnen möchten wir dieses Ergebnis erörtern und eine für Sie zielgerichtete Lösung finden, denn nur ganz selten macht es Sinn, einen Anwaltswechsel in einem laufenden Prozess vorzunehmen. Neben der neuen Einarbeitung sind es aber vor allem finanzielle Gründe, die gegen einen Anwaltswechsel sprechen, so dass dies die aller letzte Lösungsvariante sein sollte.

Um dies zu beurteilen und entscheiden zu können, möchten wir Ihnen die Möglichkeit bieten, Ihre bisherigen Bedenken sachlich zu analysieren und Ihnen einen Lösungsvorschlag geben.

In den meisten Fällen geben wir Ihnen auch weitere Argumente an die Hand, wie Sie alternativ in Ihrem Prozess argumentieren und vortragen könnten, um zum Erfolg zu führen. Diese Vorgehensweise erachten wir immer als sinnvoll, da Vier Augen bekanntlich mehr sehen, als Zwei Augen.
Schildern Sie uns Ihren Fall gern unkompliziert und unverbindlich damit wir Kontakt mit Ihnen aufnehmen können:

UNSER KONTAKT

GILMOUR Rechtsanwälte

Straße des Friedens 23-25
D-98693 Ilmenau

Tel.: +49 (0)36 77 64 24 -0
Fax: + 49 (0)36 77 64 24-5
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Das Gutachten zu den Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens

Nachdem wir Ihnen in dem Verfahren vor dem Landgericht (1. Instanz) im Rahmen der Zweiten Meinung gern argumentativ zu Seite stehen und hier prüfen, ob alle Argumente oder Schadensersatzansprüche tatsächlich dem Gericht vorgebracht wurden, oder ob eventuell weitere gutachterliche Stellungnahmen einzuholen sind und wenn ja, durch welche Gutachter, beraten wir Sie begleitend.

Da durch einen Anwaltswechsel immer zusätzliche Gebühren entstehen, die auch durch Ihre Rechtsschutzversicherung nicht getragen werden, macht ein Anwaltswechsel auch nur in absoluten Ausnahmefällen Sinn. Bei der Entscheidung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, möchten wir Ihnen gen behilflich sein. Kontaktieren Sie und hierzu unverbindlich, damit wir Kontakt zu Ihnen aufnehmen können.
Sollte die Instanz bereits durch ein Urteil abgeschlossen sein und Sie sich unsicher sind, ob Sie dieses Urteil angreifen sollen und wünschen eine objektive Einschätzung der Erfolgsaussichten, dann erstellen wir für Sie gern ein Gutachten hierzu. Nach Ihren Ausführungen und Vorlage der wesentlichen Verfahrensinhalte, wie der Klageschrift, der Klageerwiderung, den durch das Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, den Protokollen der Hauptverhandlung und dem Urteil wer-den wir für Sie tätig und erstellen ein Gutachten. Die Kosten hierfür werden in der Regel durch Ihre Rechtsschutzversicherung getragen.

Da die Einlegungsfrist für das Rechtsmittel der Berufung 4 Wochen beträgt, heißt es nun schnell sein.
Bitte kontaktieren Sie uns unverbindlich, aber zeitnah für weitere Informationen, ob und wenn ja wie wir für Sie tätig werden dürfen:

Der Anwaltswechsel im Berufungsverfahren

Sollten wir die Auffassung vertreten, dass ein Berufungsverfahren für Sie erfolgreich geführt wer-den könnte, besteht immer die Möglichkeit eines Anwaltswechsels. Dies hat auch gar nichts damit zu tun, dem bisherigen Anwalt zu „mißtrauen“, denn selbst bei bestmöglichem Sachvortrag macht es gelegentlich Sinn, die Verfahrensstrategie zu überdenken, oder gar zu wechseln.

Auch prozessual spricht auf Grund der Besonderheiten im Arzthaftungsprozess grundsätzlich nichts gegen einen Anwaltswechsel im Berufungsverfahren. Denn während im Zivilprozess nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO Angriffs- und Verteidigungsmittel im Ausgangsprozess vollständig und umfassend vorzutragen sind, ist dies im Arzthaftungsrecht etwas anders. Der BGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung deutlich gemacht und betont, dass weder von einem Patienten, noch von seinem Anwalt medizinisches Fachwissen erwarten werden darf. Weder der Patient, noch dessen Anwalt, so der BGH weiter, muss sich medizinisches Fachwissen zur Prozessführung aneignen. Das ist ein enormer Unterschied zu einem allgemeinen Zivilprozess und eröffnet dem geschädigten Patienten nicht selten die Tür zu dem Berufungsgericht.
Wenn Sie sich daher in der Berufungsinstanz durch einen neuen Rechtsanwalt vertreten lassen wollen und der bisherige Vortrag erweitert oder konkretisiert wird, dann wird Ihnen in der Regel das Berufungsgericht auch keine Nachlässigkeit vorwerfen, dies nicht bereits in der ersten Instanz vorgetragen zu haben. Denn auch das Berufungsgericht muss den medizinischen Sachverhalt aufgrund des neu eingebrachten Aspekts mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln.

Der Bundesgerichtshof hat damit in seinem Beschluss vom 01.03.2016 – Az. VI ZR 49/15 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass an Patienten hinsichtlich der Darlegungs- und Substantiierungslast nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind. Im Berufungsverfahren können daher neue medizinische Aspekte vorgetragen werden, die für die Bewertung der fehlerhaften Behandlung beachtlich sein könnten. Wichtig ist nur, dass spätestens in der Berufungsinstanz der Sachvortrag unter Beweisangebot, bestenfalls einem Privatgutachten gestellt wird und auch erfolgt. Damit ist es möglich, auch in der Berufungsinstanz neue medizinische Gesichtspunkte vorzutragen. Für den klagenden Patienten kann dies eine neue Chance bedeuten.
Ein Anwaltswechsel kann hierbei gegebenenfalls hilfreich sein und eröffnet Ihnen im Arzthaftungsprozess im Berufungsverfahren neue Sachverhalte vorzutragen, ohne dass Ihrem Anwalt in der ersten Instanz ein Fehler oder gar Nachlässigkeiten vorzuwerfen ist.

Sofern Sie unverbindlich in Erwägung ziehen, sich im Berufungsverfahren durch uns vertreten lassen zu wollen, nehmen Sie einfach und unkompliziert Kontakt mit uns auf. Wir werden eine kos-tenlose Ersteinschätzung zur Sinnhaftigkeit eines Anwaltwechsels und der Führung eines Beru-fungsverfahrens abgeben, auf Grund dessen Sie eine zukünftige Entscheidung treffen können.
Bitte kontaktieren Sie uns unverbindlich, aber zeitnah für weitere Informationen, ob und wenn ja wie wir für Sie tätig werden dürfen: