GEBURTSSCHÄDEN

Geburtsschäden und Arzthaftung

Geburtsschäden haben für Kind und Eltern oft lebenslange Folgen – körperlicher, seelischer und finanzieller Art.

Auch wenn einige Geburtsschäden vom besten Arzt nicht verhindert werden können, so gibt es Komplikationen, die Folge von einem Behandlungsfehler – in der Pränataldiagnostik, in der Schwangerschaftsbetreuung (v. a. Vorsorgeuntersuchungen) und während der Geburt, dem Geburtsvorgang sind. Diese sind Gegenstand der Arzthaftung und werden von uns geprüft und beansprucht.
Als Fachanwältin für Medizinrecht unterstütze ich Sie mit meinem Team, wenn es in der Schwangerschaft oder bei der Geburt Ihres Kindes zu solchen Komplikationen kam und ein Arzt oder eine Hebamme folgenschwere Fehlentscheidungen für die Gesundheit Ihres Kindes oder Ihre Gesundheit getroffen hat.

Dabei finden Besprechungen während der gesamten Betreuung Ihres Mandats immer mit dem notwendigen Feingefühl statt und natürlich nehmen wir uns ausreichend Zeit für ausführliche Gespräche mit Ihnen.

Wann treten Geburtsschäden auf?

Sauerstoffmangel während der Geburt führt zu den häufigsten Geburtsschäden. Aber auch fehlerhafte oder unterbliebene notwendige Voruntersuchungen, falsche Entscheidungen bei der Risikoabwägung zwischen natürlicher Geburt und Kaiserschnitt oder eine zu späte Einleitung der Geburt oder der Sectio, haben oft schwerwiegende Folgen für die Gesundheit von Mutter und Kind und können Ansprüche nach dem Arzthaftungsrecht auslösen.

Das Gleiche gilt für den Einsatz falscher Medikamente (wie Cytotec, der fehlerhafte Einsatz mechanischer Hilfsmittel (Zangengeburt, Saugglocke etc.) oder die falsche Anwendung des Kristeller Handgriffs können das Kind schädigen und Schadensersatzansprüche auslösen. Selbiges gilt für die Erstversorgung Ihres Kindes, z.B. mit dem Eiweiß- und Gluktosetest.

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Kostenlose Ersteinschätzung

Spezialisiert im Medizinrecht

Nachdem sich die medizinischen und juristischen Erfahrungen in dem Umgang mit Geburtsschäden und der Frauenheilkunde stetig erweitern, möchten wir geschädigte Patienten weiter informieren und diese bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Interessen unterstützen.

Schadensersatzanspruch

Sollten Sie oder Ihr Kind bei der Geburt einen Schaden erlitten haben, oder sich die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche als schwierig erweisen, können Sie sich bei uns melden. Sie erhalten zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 48 Stunden, ob und wenn ja welche Schadensersatzansprüche im Einzelnen in Betracht kommen können und welche Schritte hierzu unternehmen sind.

Wir prüfen Ihre Ansprüche!

Ihre Ansprüche gegenüber Ärzten, Hebammen oder Krankenhäuser

Geburtsschäden durch Sauerstoffmangel

Sauerstoffmangel vor oder während der Geburt ist einer der Geburtsschäden, der fatalerweise zugleich auch häufig schwerwiegende Folgen für das Kind hat: Denn Folge von Sauerstoffmangel bei der Geburt sind häufig schwere und schwerste Hirnschädigungen, z. B. durch Hirnblutungen, da Gewebe im Gehirn durch anhaltenden Sauerstoffmangel irreparabel abstirbt.

Folge des Sauerstoffmangels können außerdem schwere körperliche Behinderungen sein.
Ärzte und Hebammen müssen unter der Geburt die Sauerstoffsättigung überwachen. Kommt der Behandler dieser Pflicht nicht nach und tritt ein Sauerstoffmangel beim Kind ein, kann es zu einer Hirnschädigung beim Kind kommen – das löst im Zweifel eine Haftung der Verantwortlichen nach dem Arzthaftungsrecht aus.

Das Gleiche gilt, wenn es im Verlauf der Geburt zu einem akuten Sauerstoffmangel beim Kind kam, sich nach der Geburt Unterversorgungsanzeichen zeigen und nicht unmittelbar medizinische Maßnahmen ergriffen werden, die eine weitere Schädigung verhindern.

Arzthaftung bei Geburtsschäden

Ein Geburtsschaden durch Sauerstoffmangel, eine Zangengeburt oder andere Komplikationen unter der Geburt führen zu einer Haftung, wenn diese Schäden tatsächlich vermeidbar waren.

Vermeidbar sind Geburtsschäden, wenn ein Arzt oder eine Hebamme nicht oder zu spät auf einen Befund (schwache Herztöne, Steißlage, verschlungene Nabelschnur etc.) mit der notwendigen Behandlung reagiert. Wenn dieser Behandlungsfehler ursächlich für den Schaden des Kindes ist, folgen hieraus Schadensersatzansprüche.
Dies alles zu beweisen, ist im Medizinrecht – gerade wenn es um Behandlungsfehler in der Schwangerschaft oder bei der Geburt geht – nicht einfach. Die Beweislast im Medizinrecht ist für Betroffene oft ein Problem, das viele Betroffene resignieren und aufgeben lässt. Aber lassen Sie sich nicht entmutigen und kämpfen Sie um Ihr Recht und das Recht Ihres Kindes!
Kommt es durch einen solchen Behandlungsfehler zu Geburtsschäden, sollten Sie Ansprüche gegen den verantwortlichen Arzt oder die Hebamme prüfen lassen und im Zweifel durchsetzen, denn der „Schaden“ einer solchen Fehlbehandlung begleitet Sie und Ihr Kind ein Leben lang und Sie als Eltern haben im Zweifel Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in nicht unerheblichem Umfang.

Betroffene haben einen erheblichen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn es wegen einer Fehlbehandlung zu einem Geburtsschaden beim Kind oder zu Verletzungen der Mutter kam. Dieses Schmerzensgeld wird zusätzlich zum Schadensersatz bezahlt und kann dann – je nach Einzelfall –als Einmalzahlung oder in Form einer Schmerzensgeldrente gewährt werden.

Schadensersatz müssen Verantwortliche für materielle Schäden leisten, die Folge eines Behandlungsfehlers und eines daraus resultierenden Geburtsschadens (z. B. körperliche und geistige Beeinträchtigung des Kindes) sind. Dazu zählen auch die Kosten für notwendige (Folge-)Behandlungen und -therapien für Mutter und Kind, Kosten für Medikamente und medizinische Hilfsmittel, aber auch Kosten für einen notwendig gewordenen behindertengerechten Umbau eines Hauses. Ebenso gehört der Erwerbsminderungsschaden zu den Schadenspositionen, die wir für Ihr Kind beanspruchen.
Auch Fehler bei der Pränataldiagnostik können erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Kindern haben, unter denen Kinder und Eltern ein Leben lang leiden. Haben Sie sich für die Pränataldiagnostik entschlossen, wollen Sie möglichst früh etwas über den gesundheitlichen oder genetischen Zustand Ihres Kindes erfahren. Wenn Ihr Kind an einem genetischen Schaden leidet, der im Ultraschall erkennbar ist, so hat Sie Ihr Arzt ohne Wenn und Aber darüber aufzuklären – auch über die Auswirkungen der Behinderung. Es ist dann Ihre Entscheidung, ob Sie die Schwangerschaft austragen oder nicht.

Klärt Sie ein Arzt nicht entsprechend über Behinderungen und deren Folgen auf und hätten Sie wegen der Schädigungen des Kindes die Schwangerschaft zulässigerweise abbrechen dürfen, stehen Ihnen Schadensersatzansprüche in Form des Unterhaltsschadens zu. Diese Fallkonstellationen zählen wohl zu den juristisch und ethisch schwierigsten Fallkonstellationen.

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