Vorgehen
Der Gedanke, im Falle von Geburtsschäden, Behandlungsfehlern und Hygienemängeln gegen eine Haftpflichtversicherung des Arztes oder gegen einen Krankenhausträger vorzugehen, verunsichert viele Betroffene: Was kommt da auf mich zu? Wie geht das Ganze vonstatten? Was muss ich selbst tun? Was tut der Anwalt?
Um Ihnen Unsicherheit zu nehmen, zeigen wir Ihnen deswegen hier auf, wie wir bei der Bearbeitung eines Mandates vorgehen:
- Wir fordern die vollständigen Behandlungsunterlagen bei Ihrem Arzt bzw. bei Ihrer Klinik und bei nachbehandelnden Ärzten bzw. Kliniken an und arbeiten sämtliche Behandlungsunterlagen (bei Geburtsschäden auch Mutterpass, das Geburtsjournal etc.) genauestens durch.
- Wir erklären Ihnen aus rechtlicher Sicht verständlich, ob es realistische Chancen gibt, erfolgreich Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen und lassen mit verschiedenen Sachverständigen den Sachverhalt medizinisch überprüfen.
- Wir leiten – sofern es Sinn macht – Ihren Sachverhalt der zuständigen Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen zur Begutachtung zu. Als Alternative prüfen wir, ob ein Gutachten durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder einen Privatgutachter in Ihrem speziellen Fall sinnvoller ist.
- Wir stellen gegenüber dem zuständigen Berufshaftpflichtversicherer des Arztes oder der Hebamme bzw. dem Krankenhausträger etc. den schuldhaften und vorwerfbaren Behandlungsfehler dar, beziffern Ihre berechtigten Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche und verhandeln zunächst außergerichtlich.
- Wir machen Ihre berechtigten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz vor dem zuständigen Landgericht geltend, wenn es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung kommt und informieren Ihre Krankenkasse und/oder Rechtsschutzversicherung auf Ihren Wunsch hin eigenständig und regelmäßig über den Sachstand.
- Wir klären Sie über Finanzierungsmöglichkeiten für ein Gerichtsverfahren auf, bevor Kosten entstehen, vor allem über die Möglichkeit der Prozessfinanzierung durch einen externen Finanzierer oder die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Denn niemand muss auf seine berechtigten Ansprüche verzichten, weil er sich Rechtsbeistand aus eigener Kraft nicht leisten kann!
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